Wie in den vergangenen Lockdowns ist die Pferdefamilie privilegiert, weil ungeachtet des Verbotes
Sportstätten zu betreten, das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb
desselben, somit der Zutritt zum Stall und der Aufenthalt dort, u.a. zwecks Versorgung von Tieren rund um
die Uhr erlaubt ist. Wenn im Einstellbetrieb die Versorgung des eigenen Pferdes notwendig ist, wird
empfohlen sich vom Stallbetreiber eine diesbezügliche Bestätigung ausstellen zu lassen.
Wenngleich Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport nicht betreten werden dürfen (§11 leg.cit)
dürfen (Reit-)Sportler/innen im Freien ausreiten, am Außenplatz reiten und dort Unterricht nehmen. An
dieser Stelle wird darüber hinaus daran erinnert, dass es dem OEPS bereits im Frühjahr 2021 gelungen ist die
Gleichstellung von Reithallen, die an mindestens 3 Seiten durchlüftet sind, mit Sportstätten im Freien zu
erreichen. In solchen Hallen ist die Sportausübung auch im Amateursport erlaubt. Aufgrund der Eigenart der
meisten Reithallen fallen die meisten Hallen unter die Kategorie Sportstätten im Freien!
Zu beachten ist auch, dass die Ausnahmeregelungen für Spitzensportler/innen (§ 3 Z 6 BSFG 2017) für A- und
B- Kadermitglieder aller Sparten und all jene Pferdesportler/innen, die 2018, 2019, 2020, 2021 international
gestartet sind, oder eine gültige Lizenz der Stufe 1, 2, 3, 4, oder ein Startkarte der jeweiligen Sparte besitzen
gelten! Auch Mitglieder des OEPS Talente-Teams, fallen unter diese Regelung. Betreffend
Startkartenausstellung wird auf die Bestimmung des § 18 ÖTO hingewiesen.
Damit uns dieses Glück auch erhalten bleibt ersucht der OEPS auf die Einhaltung der jeweils aktuellen
COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnungen zu achten!
Der OEPS bekennt sich zusammengefasst zu den nachstehenden Empfehlungen
Sportstätten:
Das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von (Reit-)Sport im Amateurbereich ist
entsprechend §11 der Verordnung zwar grundsätzlich untersagt. Die in §3 normierten Ausgangsregelungen
erlauben allerdings das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und den Aufenthalt außerhalb
desselben, somit den Zutritt zum Stall und der Aufenthalt dort, wie schon in den vergangenen Lockdowns
u.a. zwecks Versorgung von Tieren. Wenn es zutrifft, dass der Stall betreten werden muss, um das Pferd zu
versorgen, wird empfohlen sich vom Stallbetreiber die Notwendigkeit der Versorgung des Tieres schriftlich
bestätigen zu lassen.
Die meisten Stallbetreiber haben bereits seit 15.11. darauf hingewiesen, dass der Betrieb zur Versorgung des
Tieres, ebenso wie zur (Reit-)Sportausübung, falls zulässig, nur mit 2 G (geimpft, genesen) betreten werden
darf. Angesichts des Ausmaßes der Pandemie wird empfohlen dieses Erfordernis, ungeachtet jenen, der
Pferdefamilie zu Gute kommenden Ausnahmen, weiter zu kontrollieren, wenngleich aus der aktuellen
Verordnung nicht klar hervorgeht, ob für das Betreten der Sportstätte weiterhin ein 2 G Nachweis
erforderlich ist. Unabhängig davon wird dem Stallbetreiber allerdings empfohlen, in Kenntnis der eigenen
Infrastrukur und in Ausübung seines Hausrechtes zu überprüfen, ob es weitere Maßnahmen braucht, um
einen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie zu leisten.
Reiten im Freien:
Sport darf im Lockdown nur zu Hause, an öffentlichen Orten im Freien oder auf Outdoor-Sportstätten
betrieben werden. Allenfalls Gleichstellung von Reithallen, die an mindestens 3 Seiten durchlüftet sind, mit
Sportstätten im Freien (siehe Einleitung)! In solchen Hallen ist daher die Sportausübung auch im
Amateursport erlaubt. Eine Diskussion, wer in der Reithalle Sport betreiben darf und wer das Pferd nur zur
Gesunderhaltung bewegen darf, wird aufgrund der Eigenart der meisten Reithallen wohl nicht mehr
aufflammen.
Um im Freien, am Außenplatz, oder in Hallen, die sich als Sportstätten im Freien qualifizieren reiten zu
können, darf die Sportstätte betreten werden. Auch die geschlossenen Räumlichkeiten (Sattelkammer,
Umkleideräume, Toiletten, Putzplätze) dürfen betreten werden, soweit es zur Ausübung des Sports im
Freiluftbereich erforderlich ist.
- In geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske zu tragen.
- Es gilt ein 2m Abstand zu haushaltsfremden Personen.
- Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.
Ausreiten:
Alleine, mit Personen aus dem gleichen Haushalt, mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden
Lebenspartner/in, mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) und mit einzelnen
wichtigen Bezugspersonen, oder mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht
physischer Kontakt gepflegt wird, erlaubt.
Einzelunterricht:
Im Freien und der Outdoor - Sportstätte erlaubt, soferne keine körpernahe Dienstleistungen erbracht wird.
2 G Nachweis für den/die Kunden/in (Schüler/in) erforderlich.
Ausnahmen für therapeutisches Reiten (§7 (6) 5 und 6 leg.cit. auch körpernahe Dienstleistung).
Gruppenunterricht:
Achtung! Es dürfen nur maximal 2 Haushalte zusammenkommen, daher nur insoweit zulässig, als es sich bei
den SchülerInnen um Personen aus dem gleichen Haushalt handelt, TrainerIn ist ein Haushalt!
Voltigiertraining und Zusammenkünfte:
Nur im Spitzensport unter den Voraussetzungen des §11 (3 und 4).
Zusammenkünfte im Amateursport
(Trainings, Kurse, Gruppen) Nur erlaubt, wenn maximal zwei Haushalte zusammenkommen, wobei auf einer
Seite nur eine Person aus einem Haushalt beteiligt sein darf (z.B. Einzeltraining mit einem/einer Trainer/in).
Zusammenkünfte im Spitzensport (§ 15 leg.cit) sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportler/innen zuzüglich Trainer/innen, Betreuer/innen und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, unter den Auflagen wie für Sportveranstaltungen im Spitzensport normiert zulässig.
Erhebung von Kontaktdaten: Der für eine Zusammenkunft (§14 und 15 leg.cit) Verantwortliche hat Contact
Tracing wie in §16 beschrieben durchzuführen. Muster auf der Homepage Sport Austria.
Seit dem Erscheinen der jeweils aktuellen Verordnungen, aktuell der 5. COVID-19-
Schutzmaßnahmenverordnung - 5.COVID-19-SchuMaV, werden diese seit Beginn der Pandemie vom OEPS
für den Pferdesport interpretiert und so rasch als möglich Empfehlungen gemeinsam mit JuristInnen, die
für den OEPS tätig sind, verfasst. Dabei handelt es sich um allgemein ableitbare Einschätzungen der Folgen
einer Ausnahmesituation. Aufgrund der unbeständigen Sachlage und dem Fehlen einschlägiger Judikatur,
Rechtsvorschriften und Rechtsprechung kann jedoch ausdrücklich keine Gewähr oder Haftung für eine
etwaige gerichtliche Durchsetzbarkeit der Empfehlungen übernommen werden.